Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

§ 20 § 22