Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 51 Anpassungslehrgang
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/51#abs-1 (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/51#abs-2 (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/51#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/51#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
24.02.2021 Ausfertigung
§ 51 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.