Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 50 Kenntnisprüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/50#abs-1 (1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/50#abs-2 (2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.