Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 29.04.2014 – 6 K 2306/13
- BAG, 25.01.2017 – 4 AZR 379/15Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Entgeltordnung TV-LZitiert von 21
- LAG Hamm, 01.03.2023 – 3 Sa 854/22
- OVG NRW, 10.12.2003 – 1 A 556/02.PVLZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 – 3 M 11/19Zitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 286/12 (V)
- VG Lüneburg, 20.07.2011 – 5 A 26/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2008 – 11 Sa 110/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.