Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 769/08Zitiert von 20
- BGH, 13.11.2014 – III ZR 101/14Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche LeistungenZitiert von 9
- VG München, 03.07.2025 – M 5 K 22.3570
- LAG Köln, 03.04.2003 – 10 (1) Sa 1231/02Zitiert von 1
- ArbG Potsdam, 23.03.2017 – 1 Ca 2182/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2014 – 6 Sa 236/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.07.2024 – 5 L 769/23
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 4/23Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/8#abs-1 (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/8#abs-2 (2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/8#abs-3 (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.