Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

Bund2 Fassungen

Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

§ 5 § 7