Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 6 geändert und aufgehoben durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
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