Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 5 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-1 (1) § 2 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-2 (2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-3 (3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-4 (4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.