Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 5 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-1 (1) § 2 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-2 (2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-3 (3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-4 (4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.