Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 26 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund erstattet.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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