Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/17#abs-1 (1) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/17#abs-2 (2) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/17#abs-3 (3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/17#abs-4 (4) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/17#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1726)
BGBl. 1995 I S. 1726
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
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