Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 18 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Änderungsverlauf
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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