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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1726
BGBl. 1995 I S. 1726 · 53.794 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz)
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1n haltsü bersicht
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2: Änderung der Musterungsverordnung
Artikel 3: Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 4: Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 6: Änderung der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 7: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 8: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 9: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 1O: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 11 : Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12: Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 13: Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes
Artikel 14: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 17: Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 18: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 19: Neufassung von Gesetzen
Artikel 20: Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grund-
wehrdienst nach § 6b."
2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwölf" durch das
Wort „zehn" ersetzt.
3. § Sa wird wie folgt gefaßt:
,,§Sa
Verfügungsbereitschaft
(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den
Grundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen
worden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereit-
schaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst,
wenn und solange das Bundesministerium der Vertei-
digung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranzie-
hung und für die Anordnung gilt § 23.
(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft
sind verpflichtet,
1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen
Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift
unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde
zu melden.
§ 24 bleibt unberührt.
(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die
Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 ange-
rechnet."
4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
,,§6b
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
im Anschluß an den Grundwehrdienst
(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert
mindestens zwei, längstens 13 Monate.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-
wehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehr-
dienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der
Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grund-
wehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung
verlängert, ist der Einberufungsbescheid entspre-
chend zu ändern.
(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit
Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte
Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes
verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt."
5. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
Satz 1 bis 3" durch die Worte.,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3"
ersetzt.
6. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und
das Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in
der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflich-
tigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, an-
teilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. 11
7. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Weiterhin können Feststellungen über die Eignung
der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streit-
kräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-
pflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer gestellt haben. 11
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wis-
senschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung
können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehr-
pflichtigen festgestellt und für die Eignungsfest-
stellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen
müssen sich nach Aufforderung durch die zustän-
digen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsunter-
suchung vorstellen und sich dieser Untersuchung
unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu ertei-
len sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit
dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 .
erforderlich ist."
9. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort "Musterung"
die Worte "mit Ausnahme der Feststellungen nach
§ 16 Abs. 2 Satz 3 11 eingefügt.
10. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Eig-
nungsfeststellung" die Worte "nach der Muste-
rung" angefügt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch
nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre
Eignung für Verwendungen in den Streitkräften
untersucht werden, soweit die Untersuchung
erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch,
soweit die bei der Musterung getroffenen Feststel-
lungen nicht ausreichen."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2
und 3 finden entsprechende Anwendung."
11. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
"(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor
dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich
davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-
tung einer Frist einberufen werden, wenn
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen
gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder
zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-
kräfte notwendig ist,
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kur-
zer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat."
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend."
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und wie folgt
gefaßt:
,,Das Nähere über ihre Anhörung und Unter-
suchung regelt eine Rechtsverordnung."
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfü-
gungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Ein-
berufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst
wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anord-
nung des Bundesministeriums der Verteidigung
nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreis-
wehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflich-
tige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der
angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden
hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den
Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist
auch für den Diensteintritt festzusetzen."
13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehr-
pflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen
ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31
des Bundeszentralregistergesetzes (Behörden-
führungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt
werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14. § 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid
hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß
der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über
die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde eingegangene Ver-
pflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorge-
schriebene Mindestdauer (§ 13a; § 8 des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) ein-
gelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen
Kreiswehrersatzamt geprüft ist."

1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz
wie folgt gefaßt:
"(§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder§ 17
Abs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15
Abs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41
Abs. 2)".
b) In Nummer 1 Buchstabe c erhält der zweite Klam-
mersatz folgende Fassung:
"(§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2)".
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit
§ 16Abs. 3Satz2-oder§ 17 Abs. 8 Satz3-ln
Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a
Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23
Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,".
16. In§ 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „23 Abs. 1 Satz 6"
durch die Angabe "23 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.
17. Nach § 51 wird folgender§ 52 angefügt:
,,§52
Übergangsvorschriften
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet
haben, sind zu entlassen.
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige,
die gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn
Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind,
ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4
in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu fest-
zusetzen.
(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht
zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf
Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht ha-
ben."
Artikel2
Änderung der Musterungsverordnung
Die Musterungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1457)
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
2. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1
und 2 entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „fünfzehn" durch die Zahl
"20" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt
20 Jahren,".
Artikel4
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2404) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In den Überschriften zu den §§ 10, 17 und 34 werden
jeweils nach dem Wort "Grundwehrdienst" die Worte
„oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst" eingefügt.
2. In den Überschriften vor den §§ 10, 17 und 34 werden
jeweils nach dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte
„oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst" eingefügt.
3. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Während des Grundwehrdienstes oder des daran
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-
stes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in eine
andere Laufbahn versetzt werden."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach
folgenden Dienstzeiten zulässig:
- zum Gefreiten nach 3 Monaten,
- zum Obergefreiten nach 6 Monaten,
- zum Hauptgefreiten nach 12 Monaten,
- zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
- zum Oberstabsgefreiten nach 60 Monaten.
Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum
Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Ober-
stabsgefreiten von mindestens 6 Jahren voraus."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptge-
freiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter
brauchen nicht durchlaufen zu werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt
worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1
nach einer Dienstzeit von 30 Monaten zum Stabs-
gefreiten und von 54 Monaten zum Oberstabs-
gefreiten befördert werden."
5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Grundwehr-
dienst" die Worte "oder daran anschließenden freiwil-
ligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl „3"
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „9"
ersetzt.
7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach
dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte „oder daran
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst"
eingefügt.
8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3"
ersetzt.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
.,§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend."
9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3"
ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 3"
die Angabe „und 4" eingefügt.
10. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3"
ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe,,§ 19 Abs. 1 Satz 3"
die Angabe "und 4" eingefügt.
11. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-
wehrdienst" die Worte „oder daran anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt.
12. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundwehr-
dienst" ein Komma und die Worte „Im daran an-
schließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst"
eingefügt.
Artikels
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
1. In § 50a Satz 4 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3"
ersetzt.
2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-
mer 5a wie folgt geändert:
aa) An die Überschrift werden die Wörter „sowie im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
deswehr" angefügt.
bb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebs-
dienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflug-
überwachungsdienst sowie im Geophysika-
lischen Beratungsdienst der Bundeswehr
erhalten
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-
ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dien-
stes der Besoldungsgruppe A 13 und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
mit Radarleit-Jagdlizenz,
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere
der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Aus-
nahme der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
verwendet werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-
sicherungssektoren oder Flugsicherungs-
stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-
rungssektoren, Flugsicherungsstellen und
in zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-
tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule,
3. als Betriebspersonal des Radarführungs-
dienstes mit erfolgreich abgeschlossenem
Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit
oder ohne Radarteit-Jagdlizenz sowie in
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges
Betriebspersonal des Radarführungsdien-
stes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleit-
offizier im Einsatzdienst in den Luftvertei-
digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
einer Schule oder im Einsatzdienst der
militärischen Tiefflugüberwachungseinrich-
tungen,
5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wet-
terberatungsdienst auf Flugplätzen der
Bundeswehr und in regionalen Beratungs-
zentralen,
6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen -
nicht jedoch bei einer obersten Bundes-
behörde - sowie als Ausbildungspersonal
der militärischen Flugsicherung, des Radar-
führungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
wachungsdienstes.

1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-
wendung
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1
Nr.1
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A5bisA9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A5bisA9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militärfach-
• liehen Dienstes der Besoldungsgruppe
A13,
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach
Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13,
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentra-
len Stellen der Flugdatenbearbeitung nach
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9,
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9,
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-
lage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagd-
lizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 7bisA9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12,
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-
lage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-
Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 7bisA9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12,
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach
Absatz 1 Nr. 3
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 7bisA9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A12,
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungs-
anlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des
mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9."
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erläßt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen."
b) In der Besoldungsgruppe A 5 werden
aa) bei der Dienstgradbezeichnung "Stabsgefrei-
ter'' der Fußnotenhinweis „8)" gestrichen,
bb) nach der Dienstgradbezeichnung "Stabs-
gefreiter" die Dienstgradbezeichnung "Ober-
stabsgefreiter" mit den Fußnotenhinweisen "3)"
und „8)" eingefügt,
cc) die Fußnote 8) wie folgt gefaßt:
.,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Ober-
stabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert
der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan-
stellen."
c) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fuß-
note 15) die Zahl „2" durch die Zahl „2,5" ersetzt.
d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbe-
zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwis-
senschaftlichen Instituts für Materialuntersuchun-
gen" gestrichen.
e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
bezeichnung "Direktor und Professor des Robert-
Koch-Instituts" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für
Materialuntersuchungen" eingefügt.
f) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-
bezeichnung "Präsident der Bundesakademie für
öffentliche Verwaltung" die Amtsbezeichnung „Prä-
sident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik"
eingefügt.
3. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,
Vergütungen) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B wird bei Nummer Sa Abs. 2
Nr. 6 Buchstabe a der Betrag von „270,00" durch den
Betrag „200,00" ersetzt.
Artikel&
Änderung der Verordnung
über die Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert wor-
den ist, werden wie folgt gefaßt:

,,§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol-
dungsordnung A, die
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergü-
tung.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden
kann und
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten
wurde.
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
§2
Vergütung
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung .
für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
25 Deutsche Mark,
- Nummer1
- Nummer2 50 Deutsche Mark.
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem
Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienst-
leistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer1 35 Deutsche Mark,
- Nummer2 70 Deutsche Mark.
§3
Ausschluß des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-
antritt,
2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder§ 58a des
Bundesbesoldungsgesetzes),
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder 8 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und 8,
4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Dienst während der Vollstreckung von
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest
und Ausgangsbeschränkung,
5. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft
ab Stufe 1."
Artikel7
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge
sowie Heilfürsorge nach den folgenden Vorschrif-
ten."
b) In Absatz 3 werden die Worte „erster Halbsatz"
gestrichen.
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden
Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes
sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlan-
gen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben
oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen
kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten
trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise
kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die
Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-
tigem Grund nicht zugemutet werden kann."
3. In § 7 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere
Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich
nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der
Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die
Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlas-
sung bei dieser zu zahlen.
(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-
monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark.
Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-
wehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach
dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum
zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um
37 ,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden
weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
(4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für
Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine
Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffent-
lichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die
besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwen-
dung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf
Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflicht-
gesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Solda-
ten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2
des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-
keit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen
oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bun-
deswehr ausgeschlossen werden."
4. Nach § 8b wird folgender§ Sc eingefügt :
,,§Be
Wehrdienstzuschlag
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhalten einen Zuschlag.

1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für
den vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat
des Wehrdienstes.
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-
den Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung
gezahlt."
5. Nach § Sc wird folgender§ Sd eingefügt:
,,§Sd
Mobilitätszuschlag
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren
Standort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent-
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von
a) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deut-
sche Mark täglich,
b) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täg-
lich.
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrs-
üblichen Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln.
Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit
oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat
einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kom-
mandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist
der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem
Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Haupt-
wohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde-
bestätigung vorzulegen.
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten
Wehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt.
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold
gezahlt."
6. Nach § Sd wird folgender§ Se eingefügt:
,,§Se
Verpflichtungszuschlag
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit
des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier
Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben
Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den
Absätzen 2 und 3.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
mit Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe
der Verpflichtungserklärung und der Ernennung zum
Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-
nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt."
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§9
Entlassungsgeld
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder
nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach
§ 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung
des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1500 Deut-
sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonati-
gen Grundwehrdienstes wird ein verringertes Entlas-
sungsgeld nach dem Verhältnis der geleisteten vol-
len Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst
gezahlt; das gilt auch in den Fällen, in denen der
Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als zehn
Monate beträgt.
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhöht sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1
um 150 Deutsche Mark für den vollen elften und für
jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-
ben unberücksichtigt die Zeiten
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung
einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldaten-
versorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wur-
den,
2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
c) Zivildienstes,
3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei sta-
tionärer truppenärztlicher Behandlung,
4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
pflichtgesetzes nachzudienen sind,
5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-
fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beur-
laubung einen Monat übersteigt."
8. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden
a) bei der Wehrsoldgruppe 5 nach dem Wort „Stabs-
gefreiter," das Wort „Oberstabsgefreiter," und bei
der Wehrsoldgruppe 10 vor dem Wort „Major" das
Wort „Stabshauptmann," eingefügt und
b) der Satz „Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben
dem Leistungszuschlag nach § Sa gewährt." ge-
strichen.
Artikel&
Änderung der Verordnung
über den erhöhten Wehrsold für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über den erhöhten
Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Bela-
stung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962)
geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen
erhöhten Wehrsold.

(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden
kann und
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten
wurde.
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold
gewährt.
§2
Erhöhter Wehrsold
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte
Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 1 12 Deutsche Mark,
- Nummer2 22 Deutsche Mark.
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem
Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede
Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer1 17 Deutsche Mark,
- Nummer2 31 Deutsche Mark.
§3
Ausschluß des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-
antritt,
2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2, einem
erhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3, Dienstgeld nach
§ 8 oder Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsold-
gesetzes,
3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Dienst während der Vollstreckung von
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest
und Ausgangsbeschränkung,
4. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft
ab Stufe I."
Artikel9
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. wenn der Wehrpflichtige im Anschluß an den
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbe-
reitschaft leistet, Leistungen nach Nummer 1,
mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes
(§ Sa);".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) In Nummer 4 werden die Worte „Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft," gestrichen.
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ Sa) wird zu dem auf
die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-
wehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-
dienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige
zusätzliche Wehrdienst, der Wehrdienst in der Verfü-
gungsbereitschaft und Wehrübungen hinzuzurechnen,
wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grund-
wehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere
Zuwendung (§ Sb) und die Beihilfe bei der Geburt eines
Kindes (§ Sc) werden zusammen mit den allgemeinen
Leistungen gezahlt."
Artikel 10
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 16
Sonstige Geltung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten
Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß
die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den
Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-
bereitschaft mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über
den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a
des Wehrpflichtgeseµes) mit der Maßgabe, daß die Vor-
schriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden
sind. § 1Ofindet keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-
und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-
leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a und § 54 Abs. 5
des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der
Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen ent-
sprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend."
Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Ab-
schnitt I Nr. Sb die Worte „Wiederverwendung eines
ehemaligen Soldaten auf Zeit" durch die Worte
,,Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse" ersetzt.

1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1
und § 41 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "zwölf"
durch das Wort "zehn" ersetzt.
3. Nach § 13 wird die Überschrift vor § 13a wie folgt
gefaßt:
"b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse".
4. In § 13a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des
Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als
Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Ver-
sorgungsbezüge nach den§§ 11 und 12 nach der
Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des
früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsold-
gesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurech-
nen."
5. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dreitausend"
durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
6. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzitat die Zahl „4"
durch die Zahl "5" ersetzt.
7. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfü-
gungsbereitschaft" die Worte ,,(§ Sa des Wehrpflicht-
gesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b
des Wehrpflichtgesetzes)" sowie nach dem Wort
,,Wehrübung" die Worte "(§ 6 des Wehrpflichtgeset-
zes)" eingefügt. Die Worte ,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Wehrpflichtgesetzes)" werden gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811) wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Entlas-
sungsgeld" die Wörter "und den Mobilitätszuschlag"
eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "vierundzwanzigsten"
durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und das
Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „acht" durch das Wort
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückge-
legte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1
übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzu-
rechnen."
3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort
,,drei" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch das Wort
,,sechs" ersetzt.
4. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das
Wort „sieben" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 82 und 83 werden gestrichen.
6. Der bisherige§ 84 wird§ 81 und erhält folgende Fas-
sung:
,,§81
Übergangsvorschriften
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
(1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24
Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1726) geänderten Fassung
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
1983 gestellt haben, elf Monate und
2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, elf
Monate.
(2) Zivildienstpflichtige, die am 31. Dezember 1995
Zivildienst leisten und 13 Monate oder länger Zivil-
dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienst-
pflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweige-
rungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), einen Zivildienst
von 13 Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen,
wenn sie am 31. Dezember 1995 Zivildienst leisten und
zu diesem Zeitpunkt elf Monate oder länger Zivildienst
geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst
von der in .ihrem Einberufungsbescheid festgelegten
Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung
beantragen.
(3) Für nicht unter Absatz 2 fallende Zivildienstpflich-
tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-
tigen Fassung zu einem länger als 13 Monate dauern-
den Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach
Maßgabe von§ 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
zes neu festzusetzen. Für Zivildienstpfllchtige, die nach
Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungs-
gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2809), zu einem länger als elf Monate dauernden
Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
gabe von Absatz 1 neu festzusetzen. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
nach bisherigem Recht
1. zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 ; § 8 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
strophenschutzes),

2. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland
(§ 14b) oder
3. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhält-
nisses (§ 15a)
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis ein-
gegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung
oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 20 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „vier-
undzwanzigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig-
sten" und das Wort „acht" durch das Wort "sieben"
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „acht" durch das Wort
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
„Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des wehrpflichtigen
Helfers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil-
mäßig auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst
anzurechnen."
2. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Übergangsvorschriften
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen-
schutz nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet haben, sind
auf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn
sie am 31. Dezember 1995 oder später mindestens die
ab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit
erbracht haben."
Artikel 14
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch
das Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1558) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt.
2. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
-
§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, erhält
folgende Fassung:
,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-
verwendung freiwillig Wehrdienst leisten oder einen frei-
willigen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den
Grundwehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung
nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten
als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und
Satz4."
Artikel 16
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Nach § 168 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962)
geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereit-
schaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1
des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann
beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegange-
nen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren."
Artikel 17
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 67 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufen-
den Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis
je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13
Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes
bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichte-
ten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht
mehr als um 135 vom Hundert übersteigen."
Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2, 4, 6 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 19
Neufassung von Gesetzen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes, das Bundesmini-
sterium des Innern den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel20 1. Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Oktober
1995,
Inkrafttreten
~
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes 2. Artikel 1 Nr. 17, Artikel 12 Nr. 6, Artikel 13 Nr. 2 und Arti-
bestimmt ist, am 1. Januar 1996 in Kraft. kel 19 am Tage nach der Verkündung.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1726. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d6a991560a240c24….