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Artikel 17 · BT-Drs. 13/1801 · S. 20

Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungs-

Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungs-
gesetzes)
§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
ist den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgeset-
zes über die Höchstbeträge bei der Verdienstausfall-
entschädigung für Wehrdienstleistende nachgestal-
tet worden. Die Erhöhungen des Höchstbetrages für
Wehrdienstleistende seit 1968 erfordern daher eine
entsprechende Änderung des Höchstbetrages für
Anspruchsberechtigte nach dem Arbeitssicherstel-
lungsgesetz.
Durch die Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 des Unter-
haltssicherungsgesetzes wird eine automatische
Anpassung an den Höchstbetrag der Verdienstaus-
fallentschädigung im Unterhaltssicherungsgesetz er-
reicht. Durch die Festsetzung des Höchstbetrages auf
135 vom Hundert des Höchstbetrages der Verdienst-
ausfallentschädigung wird berücksichtigt, daß der im
Arbeitsicherstellungsgesetz im Jahre 1968 bestimmte
Höchstbetrag von 2 700 DM um 135 vom Hundert
über dem damals geltenden Höchstbetrag der Ver-
dienstausfallentschädigung für Wehrdienstleistende
mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen lag.
Der gegenüber dem Unterhaltssicherungsgesetz
höhere Höchstbetrag ist jetzt wie 1968 dadurch ge-
rechtfertigt, daß die nach dem Arbeitssicherstel-
lungsgesetz Verpflichteten nicht wie Wehrdienstlei-
stende freie Unterkunft, Verpflegung, Dienstbeklei-
dung und freie Heilfürsorge sowie keine dem Wehr-
sold entsprechende Vergütung erhalten.

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Herkunft

BT-Drs. 13/1801, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.467–74.885 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 715926050e743ac7….

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