Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 13/1801 · S. 20
Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungs-
Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungs- gesetzes) § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgeset- zes über die Höchstbeträge bei der Verdienstausfall- entschädigung für Wehrdienstleistende nachgestal- tet worden. Die Erhöhungen des Höchstbetrages für Wehrdienstleistende seit 1968 erfordern daher eine entsprechende Änderung des Höchstbetrages für Anspruchsberechtigte nach dem Arbeitssicherstel- lungsgesetz. Durch die Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 des Unter- haltssicherungsgesetzes wird eine automatische Anpassung an den Höchstbetrag der Verdienstaus- fallentschädigung im Unterhaltssicherungsgesetz er- reicht. Durch die Festsetzung des Höchstbetrages auf 135 vom Hundert des Höchstbetrages der Verdienst- ausfallentschädigung wird berücksichtigt, daß der im Arbeitsicherstellungsgesetz im Jahre 1968 bestimmte Höchstbetrag von 2 700 DM um 135 vom Hundert über dem damals geltenden Höchstbetrag der Ver- dienstausfallentschädigung für Wehrdienstleistende mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen lag. Der gegenüber dem Unterhaltssicherungsgesetz höhere Höchstbetrag ist jetzt wie 1968 dadurch ge- rechtfertigt, daß die nach dem Arbeitssicherstel- lungsgesetz Verpflichteten nicht wie Wehrdienstlei- stende freie Unterkunft, Verpflegung, Dienstbeklei- dung und freie Heilfürsorge sowie keine dem Wehr- sold entsprechende Vergütung erhalten.
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Herkunft
BT-Drs. 13/1801, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.467–74.885 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 715926050e743ac7….
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