nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:

eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung

= 91 - 67 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist

= 66 - 50 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

= 49 - 0 Punkte.

(2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.

(3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.

---

Zitiervorschlag: § 19 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
