(1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:
eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte
eine den Anforderungen entsprechende Leistung
= 91 - 67 Punkte
eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist
= 66 - 50 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
= 49 - 0 Punkte.
(2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.
(3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.