Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/33?asof=2020-06-30#abs-1 (1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/33?asof=2020-06-30#abs-2 (2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/33?asof=2020-06-30#abs-3 (3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/33?asof=2020-06-30#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht über
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestaltung im Bericht abstrakt zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/33?asof=2020-06-30#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.
Änderungsverlauf
-
12.07.2022 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2022 I S. 1142
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1385)
BGBl. 2020 I S. 1385
-
21.12.2019 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.