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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1385

BGBl. 2020 I S. 1385 · 9.140 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1385
                                   Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
                         (Corona-Steuerhilfegesetz)

der Corona-Krise
                                                Vom 19. Juni 2020

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt

   am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-

   gende Nummer 15 angefügt:

  „15. die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli
       2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungs-
       dienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von

       Getränken.“

2. Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
   gefügt:
     „(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen
  Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22
  Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. De-
  zember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach
  dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
  ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die
  Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeit-
  räume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für
  sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember

  2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden.

  Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume

  nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom

  Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjah-
  res an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den
  Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leis-
  tungen zu beschränken.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
     gefügt:
     „11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
           beitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom
           1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf

           Grund der Corona-Krise an seine Arbeit-
           nehmer in Form von Zuschüssen und
           Sachbezügen gewährte Beihilfen und Un-
           terstützungen bis zu einem Betrag von
           1 500 Euro;“.

  b) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a ein-
     gefügt:

     „28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz-
           arbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
           soweit sie zusammen mit dem Kurzarbei-
           tergeld 80 Prozent des Unterschiedsbe-
           trags zwischen dem Soll-Entgelt und dem

           Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches

           Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie

           für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
           29. Februar 2020 beginnen und vor dem
           1. Januar 2021 enden, geleistet werden;“.

2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g

   werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie
   nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse“ einge-
   fügt.
3. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das
   Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,“ gestri-
   chen und werden die Wörter „sowie die nach § 3
   Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder
   Zuschläge“ durch die Wörter „, die nach § 3 Num-
   mer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zu-
   schläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien
   Zuschüsse“ ersetzt.

4. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort

   „sowie“ gestrichen und werden vor dem Komma am

   Ende die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28a

   steuerfreien Zuschüsse“ eingefügt.

5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-
   ter „Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,“ gestri-
   chen, wird die Angabe „(BGBl. I S. 1045) oder“ durch
   die Angabe „(BGBl. I S. 1045),“ ersetzt und werden
   nach dem Wort „Zuschläge“ die Wörter „oder nach
   § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse“ eingefügt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes

   Dem § 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019
(BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 15 angefügt:
   „(15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von
zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintra-
BGBl. 2020, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
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gung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im
Jahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverord-
nung auf Grundlage des § 8 in Verbindung mit § 4 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos-
senschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigen-
tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmel-
dungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsab-
schlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen,
der in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Dem Artikel 97 § 33 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher
Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben
von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmun-
gen zu treffen.“

                       Artikel 5
       Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 98 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädi-
     gung in Geld, wenn
     1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern,
        Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit
        Behinderungen von der zuständigen Behörde
        zur Verhinderung der Verbreitung von Infektio-
        nen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund
        dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen
        werden oder deren Betreten untersagt wird,

     2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das
        zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
        oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
        in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, be-
        treut oder pflegt, weil sie keine anderweitige
        zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen
        kann, und
     3. die erwerbstätige Person dadurch einen Ver-
        dienstausfall erleidet.“
  b) In Satz 3 wird das Wort „Schulferien“ durch die
     Wörter „Schul- oder Betriebsferien“ ersetzt.
  c) In Satz 4 werden die Wörter „anstelle der Sorge-
     berechtigten“ gestrichen.
2. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung
  abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von
  67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstan-
  denen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Per-
  son für längstens zehn Wochen gewährt, für eine er-
  werbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt,
  betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für
  einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von
  2 016 Euro gewährt.“

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 19. Juni 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister für
                                             Jens Spahn

Finanzen

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1385. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58e48754e5ae60df….