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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1142

BGBl. 2022 I S. 1142 · 8.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
                                         Zweites Gesetz
                                zur Änderung der Abgabenordnung
                        und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung*
                                                          Vom 12. Juli

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung der
                      Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
       „Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung
       von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von
       100 Prozent der Stimmrechte.“

   b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1

      bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 7“ ersetzt.

2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 138f
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10“ durch die
   Wörter „§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9
   und 10“ ersetzt.

3. In § 233 Satz 1 wird das Wort „gesetzlich“ durch die

   Wörter „durch Bundesrecht oder Recht der Euro-

   päischen Union“ ersetzt.

4. § 233a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-
      satz angefügt:

       „hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1
       und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
       zes nicht zu berücksichtigen.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren
       Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberech-
       nungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der
       einzelnen Leistung; die Leistungen sind in
       chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen,
       beginnend mit der jüngsten Leistung.“

   c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3
      Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und 4“
      ersetzt.
   d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag
       zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzah-

* Artikel 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von
  Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 8ab Absatz 2 der Richtlinie (EU)
  2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
  2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informa-
  tionsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
  grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
2022

     lungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen
     oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere
     Leistungen auf eine später wirksam gewordene
     Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanz-
     behörde diese Leistungen angenommen und auf
     die festgesetzte und zu entrichtende Steuer an-
     gerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei ent-
     sprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungs-
     zinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder
     Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Ab-
     satz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert
     sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend.
     Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.“
5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
   sätze 1a bis 1c eingefügt:

     „(1a) In den Fällen des § 233a betragen die
  Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem

  1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das

  heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

     (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche
  Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teil-
  verzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für
  die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise

  zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat

  unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der

  Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalender-
  jahr mit 360 Tagen gerechnet.

     (1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach
  Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwick-
  lung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu
  evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens
  zum 1. Januar 2024.“

6. § 239 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
         die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
         durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt
         und wird folgende Nummer 6 angefügt:

         „6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des
             Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.“

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a
     hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach
     den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese

     Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzu-
     rechnen sind.“
BGBl. 2022, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
                       Artikel 2
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16
   angefügt:
     „(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2
  zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5
  Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des
  Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I
  S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach
  dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.
     (14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und
  § 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung
  des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022
  (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und
  des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhän-
  gigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des
  § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Ab-
  gabenordnung ist für die Minderung von Nachzah-
  lungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der
  ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszin-
  sen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1

  Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich
  aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter

  Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor
  Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zin-
  sen nicht übersteigen dürfen.
     (15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgaben-
  ordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
  vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fäl-
  len, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022
  noch nicht abgelaufen ist.
     (16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und
  Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenord-
  nung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene
  Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenord-
  nung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar
  2019 entsprechend anzuwenden, solange die tech-
  nischen und organisatorischen Voraussetzungen für
  die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgaben-
  ordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung
  noch nicht vorliegen.“
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Ab-
  satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
  des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022
  (BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser
  Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 12. Juli 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der

Finanzen
                                          Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c6bb2b0e5b5a4fe3….