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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1142
BGBl. 2022 I S. 1142 · 8.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung*
Vom 12. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung
von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von
100 Prozent der Stimmrechte.“
b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1
bis 6“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 7“ ersetzt.
2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 138f
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10“ durch die
Wörter „§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9
und 10“ ersetzt.
3. In § 233 Satz 1 wird das Wort „gesetzlich“ durch die
Wörter „durch Bundesrecht oder Recht der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
4. § 233a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-
satz angefügt:
„hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1
und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
zes nicht zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren
Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberech-
nungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der
einzelnen Leistung; die Leistungen sind in
chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen,
beginnend mit der jüngsten Leistung.“
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und 4“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag
zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzah-
* Artikel 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von
Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 8ab Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informa-
tionsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
2022
lungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen
oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere
Leistungen auf eine später wirksam gewordene
Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanz-
behörde diese Leistungen angenommen und auf
die festgesetzte und zu entrichtende Steuer an-
gerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei ent-
sprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungs-
zinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder
Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Ab-
satz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert
sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend.
Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.“
5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) In den Fällen des § 233a betragen die
Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem
1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das
heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche
Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teil-
verzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für
die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise
zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat
unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der
Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalender-
jahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach
Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwick-
lung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu
evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens
zum 1. Januar 2024.“
6. § 239 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt
und wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a
hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach
den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese
Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzu-
rechnen sind.“

Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16
angefügt:
„(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5
Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach
dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.
(14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und
§ 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022
(BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und
des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhän-
gigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des
§ 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Ab-
gabenordnung ist für die Minderung von Nachzah-
lungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der
ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszin-
sen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich
aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter
Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor
Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zin-
sen nicht übersteigen dürfen.
(15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgaben-
ordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fäl-
len, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022
noch nicht abgelaufen ist.
(16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und
Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenord-
nung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene
Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenord-
nung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar
2019 entsprechend anzuwenden, solange die tech-
nischen und organisatorischen Voraussetzungen für
die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgaben-
ordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung
noch nicht vorliegen.“
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Ab-
satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022
(BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser
Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der
Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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