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Artikel 2 · BT-Drs. 19/14685 · S. 49

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Artikel 97 § 33 – neu –
Artikel 97 § 33 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) bestimmt den
Anwendungszeitpunkt der Regelungen zu den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
im Sinne der neuen §§ 138d bis 138k AO und setzt damit die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 um. Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 2019
in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 1. Juli 2020 angewendet werden. Der
erste Austausch der erhobenen Daten soll bis zum 31. Oktober 2020 abgeschlossen sein; danach erfolgt er
quartalsweise.
Drucksache 19/14685                                – 50 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Jeder Mitgliedstaat muss zudem nach Artikel 8ab Absatz 12 der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geänderten
Amtshilferichtlinie Maßnahmen ergreifen, um Intermediäre bzw. Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen
über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen dem 25.
Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Die Intermediäre bzw. Steuerpflichtigen müssen deshalb nach
Artikel 97 § 33 Absatz 2 EGAO, sofern betroffen, bis zum 31. August 2020 Informationen über diese
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorlegen.
Artikel 97 § 33 Absatz 3 EGAO enthält die Anwendungsregelung zu § 379 Absatz 2 und 7 AO in der Fassung
von Artikel 1.

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Herkunft

BT-Drs. 19/14685, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 188.545–190.104 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a7c83f157a24b8d4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP