Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 92 Beweismittel

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen61 Entscheidungen

Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2.
Sachverständige zuziehen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
§ 91 § 93