§ 92 Beweismittel
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- BFH, 26.07.1979 – V R 108/76Zitiert von 5
- BFH, 26.02.2001 – VII B 265/00Zitiert von 14
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- BFH, 22.02.2000 – VII R 73/98Zitiert von 14
- BFH, 12.07.2022 – VIII R 8/19Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen FlankenschutzprüferZitiert von 6
- VG Köln, 28.06.2017 – 24 K 4859/16
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 20.11.2024 – 9 K 280/21Zitiert von 1
- BFH, 13.08.2024 – IX R 6/23Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 16 K 3070/23Zitiert von 1
61 Entscheidungen zu § 92 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2.
Sachverständige zuziehen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.