§ 85 Besteuerungsgrundsätze
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 292
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 09.05.2023 – 12 K 228/22Zitiert von 1
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 2687/19Zitiert von 2
- BFH, 05.09.2023 – IX R 32/21(Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO)Zitiert von 14
- BFH, 28.11.2016 – GrS 1/15Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage
- BFH, 22.02.2000 – VII R 73/98Zitiert von 14
- BFH, 03.07.2019 – VI R 49/16Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer TierhaltungsgemeinschaftZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.12.2025 – 5 V 1464/25 U
- FG Münster, 17.12.2025 – 5 V 608/25 U
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 4
292 Entscheidungen zu § 85 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.