§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- FG Hessen, 19.02.2021 – 9 K 939/20Zitiert von 4
- BFH, 10.09.2015 – X B 134/14Auslegung des Klageantrags - Befangenheitsgesuch - Aufnahme der Steuererklärung an AmtsstelleZitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 – 4 K 394/21Zitiert von 5
- FG Schleswig, 15.12.2023 – 3 K 88/22Zitiert von 5
- FG Hessen, 15.12.2020 – 4 K 386/18
- FG Köln, 23.05.2017 – 1 K 1637/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 151 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.