Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 355 Einspruchsfrist

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen303 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/355#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/355#abs-2 (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

§ 354 § 356