Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 354 Einspruchsverzicht

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1 (1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1b (1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-2 (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

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