§ 354 Einspruchsverzicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.04.1984 – VII R 18/80
- FG Saarland, 29.10.2009 – 2 K 1572/08
- BFH, 18.04.2007 – XI R 47/05Abgabenordnung: Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Vollabhilfebescheid KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG Köln, 19.04.2018 – 13 K 2410/12Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 – 3 K 3289/08Zitiert von 1
- BFH, 16.10.2013 – IX B 73/13Prüfung der Einspruchseinlegung und der Zulässigkeit des Einspruchs durch das Finanzgericht - Zulässigkeit der Klage bei zu Unrecht erlassener Einspruchsentscheidung des Finanzamts - Auslegung des Klageantrags bei Verlustfeststellungsbescheid und EinkommensteuerbescheidZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.12.2020 – 4 A 1992/16Wirksamkeit eines formularmäßigen Rechtsbehelfsverzichts auf einer Empfangsbestätigung bei belastenden Verwaltungsakten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BFH, 26.09.2006 – X R 39/05Zitiert von 13
- FG Düsseldorf, 19.01.2006 – 11 K 4210/03 E,F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1 (1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-1b (1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/354#abs-2 (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.