§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/356#abs-1 (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/356#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 356 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 – 9 K 9009/20
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 – 4 K 1753/14Zitiert von 1
- BFH, 12.12.2012 – I B 127/12"Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen RechtsverkehrZitiert von 29
- BFH, 06.07.2016 – XI B 36/16Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem BescheidZitiert von 3
- BFH, 09.07.2003 – V R 29/02Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 – 11 K 1840/25 BG
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.