Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen212 Entscheidungen

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

§ 34 § 36