§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 212
Nach Gewicht
- BFH, 20.02.2024 – VII R 16/21(Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO)Zitiert von 3
- BFH, 16.03.1995 – VII R 38/94Zitiert von 5
- BGH, 09.04.2013 – 1 StR 586/12Steuerhinterziehung: Voraussetzungen der Tatbegehung durch Unterlassen und der Zurechnung fremder Pflichtwidrigkeit; eigene Aufklärungspflicht des VerfügungsberechtigtenZitiert von 51
- FG Münster, 07.11.2011 – 11 V 2705/11 AO
- FG Köln, 07.10.2003 – 5 V 2047/03
- FG Köln, 27.08.2014 – 14 K 1508/09
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
212 Entscheidungen zu § 35 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.