§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.2021 – II R 43/19Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 11306/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 5394/23
- BFH, 08.04.2025 – IX R 22/22Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FinanzamtZitiert von 6
- BFH, 09.09.2025 – IX R 26/22Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOZitiert von 2
- BFH, 11.03.2025 – IX R 34/21Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach VorverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.01.2026 – 15 E 560/25
- BFH, 04.11.2025 – IX R 28/23Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des Betroffenen von den personenbezogenen Daten
- BFH, 15.07.2025 – IX R 25/24Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen AnzeigeZitiert von 4
38 Entscheidungen zu § 32a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32a#abs-1 (1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32a#abs-2 (2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
oder
und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32a#abs-3 (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32a#abs-4 (4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/32a#abs-5 (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.