§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
Stand: 13.04.2025
Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2023 – 2 K 349/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 – 16 K 11306/19Zitiert von 4
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 4/20, 10 C 4/20 (7 C 31/17)Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der FinanzbehördenZitiert von 11
- BFH, 09.05.2025 – IX R 1/24Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden UnterlagenZitiert von 6
- BVerwG, 25.02.2022 – 10 C 7/21, 10 C 7/21 (7 C 32/17)Zitiert von 1
- VG Gießen, 23.10.2019 – 4 K 252/19.GI
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.01.2026 – 15 E 560/25
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 5394/23
- BFH, 08.04.2025 – IX R 27/22 · Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVOZitiert von 2
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