Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers

1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

§ 31c § 32a