§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Stand: 13.04.2025
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 32 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2023 – 2 K 349/21Zitiert von 1
- FG Thüringen, 22.02.2022 – 4 K 424/21
- BFH, 05.05.2010 – I R 104/08Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Haftungsverfahren nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997 - Keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren - Nichtigkeit eines Haftungsbescheids - Anwendungsvorrang des EU-Rechts - Geltungserhaltende Reduktion einer nationalen SteuernormZitiert von 14
- BFH, 05.10.2004 – VII R 61/03Zitiert von 5
- OVG NRW, 22.09.2025 – 19 B 1010/25Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 16 K 12118/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 22.02.2022 – 4 K 660/20Zitiert von 1
- FG München, 03.02.2022 – 15 K 1212/19Zitiert von 7
- FG Köln, 14.12.2017 – 1 K 2090/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.