§ 217 Steuerhilfspersonen
Stand: 13.04.2025
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 217 AO →
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- FG Hamburg, 19.12.2014 – 4 K 49/13Zitiert von 3
- BFH, 16.11.1982 – VII R 108/77Zitiert von 1
- BFH, 11.12.1984 – VIII R 131/76Steuerrecht: Zulässigkeit und Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung über Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BFH, 02.03.1982 – VIII R 225/80Änderung von Steuerbescheiden: Voraussetzungen einer Schätzungsänderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; Begriff der Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO 1977 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
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