§ 217 Steuerhilfspersonen
Stand: 13.04.2025
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 217 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.12.1981 – IV R 99/77Zitiert von 1
- FG Hamburg, 19.12.2014 – 4 K 49/13Zitiert von 3
- BFH, 14.08.1981 – VI R 115/78Zitiert von 13
- BFH, 29.01.1987 – V R 53/76Zitiert von 6
- BFH, 17.11.1981 – VIII R 174/77Zitiert von 44
- BFH, 11.07.1979 – VII R 64/76Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.07.1991 – X R 163/87, X R 164/87Zitiert von 3
- BFH, 16.03.1988 – I R 151/85Zitiert von 2
- BFH, 24.09.1987 – V R 152/78Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.