Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 217 Steuerhilfspersonen

SteuerrechtBund2 Fassungen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

§ 211 § 213