§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 123
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 4 V 7/06
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 – 9 K 343/14Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 – 4 V 24/04Zitiert von 4
- FG Köln, 15.12.2009 – 8 K 2933/06Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 22.06.2001 – 6 V 672/00Zitiert von 1
- BFH, 12.05.2016 – II R 17/14(Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens)Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.04.2026 – V B 64/25Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung
- LG Dortmund, 07.05.2025 – 9 T 160/25
- BFH, 08.04.2025 – IX R 22/22Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FinanzamtZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 208 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208#abs-1 (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208#abs-2 (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208#abs-3 (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.