§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/208?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.