§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-1 (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/173#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 ergangen ist.
Wird zitiert von 2.277 Entscheidungen zu § 173 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 17.05.2022 – 13 K 254/20Zitiert von 1
- FG Köln, 01.10.2020 – 13 K 3220/17
- BFH, 11.12.1997 – V R 56/94Zitiert von 16
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 16
- BFH, 10.09.2020 – IV R 6/18(Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)Zitiert von 12
- FG München, 31.08.2022 – 3 K 2738/19
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – III B 83/25 (AdV)Ernstliche Zweifel am Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs im Kindergeldrecht im Hinblick auf eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 6 K 1431/23 ESteuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG: Aufteilungsmaßstab der Aufwendungen bei Miteigentum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.