Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 159 Nachweis der Treuhänderschaft

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-1 (1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-2 (2) § 102 bleibt unberührt.

§ 158 § 160