Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund7 Entscheidungen

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 12a § 14