Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 24.10.1984 – I R 158/81Zitiert von 4
- BFH, 01.12.2010 – IV R 18/09Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - DienstleistungsfreiheitZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 12.03.2009 – 14 K 5123/05 GZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 28.06.2007 – 14 K 5189/03 GZitiert von 4
- BFH, 01.12.2010 – IV R 39/07Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Betriebsausgaben - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - DienstleistungsfreiheitZitiert von 4
- BFH, 04.03.2013 – III B 64/12Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GewStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.