§ 100 Vorlage von Wertsachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.07.1991 – III R 3/87Zitiert von 6
- BFH, 30.01.1985 – I R 12/82
- BFH, 16.10.1984 – VIII R 162/80Zitiert von 3
- BFH, 11.10.1984 – IV R 153/82Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- BGH, 05.06.1984 – 5 StR 24/84
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 21.10.2015 – 2 K 1505/08
- FG Münster, 23.02.2012 – 9 K 4639/10 K,GZitiert von 2
- FG Münster, 14.04.2011 – 6 K 2973/09 E, F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-1 (1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Absatz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-2 (2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.