Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 05.06.1984 – 5 StR 24/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 24/84 rF 06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Bernhard A EEE aus Meg, geboren an. EEEB 1935 in A1 CHE / TA,
wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht 9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE , Rechtsanwalt Dr. EEE» au: Em EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte we als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück
vom 27. Juli 1983 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision der Staats-
anwaltschaft und die Revision des Angeklagten
werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung
in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft strebt seine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung in weitergehendem Umfang an. Die Revision des Angeklagten meint, die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung sei verjährt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat
zum Teil Erfolg, das des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Beanstandung, in die Verurteilung des Angeklagten sei auch sein Verschweigen von Gewinnausschüttungen vor dem Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 einzubeziehen, ist offensichtlich unbegründet,
2. Zu Recht dagegen bemängelt die Revision, daß der Angeklagte wegen seines steuerunehrlichen Verhaltens lediglich der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden
ist. Er hat, obwohl die Steuerbescheide für 1971 und 1972 zunächst nur vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO a.F. ergingen, vollendete Steuerhinterziehung begangen (Senatsurteile vom
1. November 1966 - 5 StR 479/66 - und vom 31. Januar 1984
- 5 StR 706/83).
Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Sie nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ausgeschlossen werden kann, daß die zutreffende rechtliche Beurteilung zu einer
höheren Strafe geführt hätte.
II. Revision des Angeklagten
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nicht verjährt.
Die Verjährung, die "wenige Tage" nach dem 28. Oktober 1974 (UA S. 151) begonnen hat, wurde durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom
29. Dezember 1975 (Sachakten Bd. I Bl. 184) und danach erneut durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung
des Angeklagten vom 15. Dezember 1980 (Sachakten Bd. IV
Bl. 239 R) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StcB). Beide Akte zielten auf die Verfolgung der den Verfahrensgegenstand bildenden Tat ab. Auf deren damalige rechtliche Qualifizierung kommt es für die Unterbrechungswirkung nicht an (BGHSt 22, 105, 106). Diese umfaßt daher auch die nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S. 150/151) mit der Steuerhinterziehung in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel