Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 7 Hörschädigungen (Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/7#abs-1 (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/7#abs-2 (2) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/7#abs-3 (3) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 09.02.2023 – 1 L 1029/22
- LSG NRW, 15.03.2016 – L 20 SO 545/11Zitiert von 5
- VG Köln, 14.08.2009 – 10 L 1092/09
- OVG NRW, 26.08.2008 – 19 E 978/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.08.2008 – 19 A 1548/08Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.