Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

AO-SF

§ 1 Inklusive Bildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/1#abs-1 (1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/1#abs-2 (2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).

§ 2