Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 5 Geistige Behinderung(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)
Stand: 26.08.2026
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 5 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.07.2018 – 5 O 182/16
- OVG NRW, 01.02.2008 – 19 B 1989/07Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 07.12.2023 – 18 K 3650/23
- OVG NRW, 03.11.2023 – 19 A 861/23Zitiert von 2
- VG Münster, 11.04.2007 – 1 L 210/07
- VG Münster, 16.08.2006 – 1 K 1103/06
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8955/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 17.08.2022 – 3 Sa 93/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AO-SF zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.