Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

AO-SF

§ 5 Geistige Behinderung(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen20 Entscheidungen

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

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