§ 60b Zuwendungsempfängerregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60b?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60b?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60b?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60b?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen.