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# § 60b AO 1977 — Zuwendungsempfängerregister

Abgabenordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 09.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:

- 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,

- 2. Name der Körperschaft,

- 3. Anschrift der Körperschaft,

- 4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

- 5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,

- 6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,

- 7. Bankverbindung der Körperschaft.

(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen.

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Zitiervorschlag: § 60b AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/60b?asof=2024-01-01

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