§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Stand: 07.01.2026
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 58 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 26.04.2012 – 4 K 2239/09Zitiert von 2
- BFH, 13.09.1989 – I R 19/85Zitiert von 1
- BFH, 21.01.1998 – II R 16/95Zitiert von 6
- FG Schleswig, 06.12.2007 – 1 K 104/00Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 07.06.2016 – 6 K 2803/15Zitiert von 1
- BFH, 15.07.1998 – I R 156/94Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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