§ 57 Unmittelbarkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BFH, 22.05.2025 – V R 22/23Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von ServicekörperschaftenZitiert von 4
- FG Hamburg, 26.09.2023 – 5 K 11/23
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 K 312/02
- LAG Hessen, 19.08.2025 – 4 TaBV 26/25
- FG Schleswig, 06.12.2007 – 1 K 104/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.11.2025 – V B 37/24Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des VerfahrensZitiert von 2
- VGH Bayern, 25.04.2024 – 4 ZB 23.950
- VG Potsdam, 20.03.2024 – VG 4 K 2447/20
63 Entscheidungen zu § 57 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/57#abs-1 (1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/57#abs-2 (2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/57#abs-3 (3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/57#abs-4 (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.