§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/410#abs-1 (1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/410#abs-2 (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 410 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.11.1990 – 3 StR 170/90Zitiert von 4
- BFH, 29.01.1987 – IV R 96/85Zitiert von 7
- AG Köln, 10.03.2022 – 583 OWi 35/22
- OLG Düsseldorf, 23.03.2004 – I-23 U 66/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.