§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
Stand: 13.04.2025
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 409 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.06.1989 – VIII R 82/86Zitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.