# § 400 AO 1977 — Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Abgabenordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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Zitiervorschlag: § 400 AO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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