§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/398a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.