Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 390 Mehrfache Zuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/390#abs-1 (1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/390#abs-2 (2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.

§ 389 § 391