§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/390#abs-1 (1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/390#abs-2 (2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 390 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 04.11.1987 – II R 102/85Zitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – L 10 LW 5533/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.